Ehe & Partnerschaft

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Ehe & Partnerschaft

„Auseinandergelebt“ ist oft die stereotype und gleichzeitig resignierende Bezeichnung des Status quo einer einstigen, gleichermaßen großen wie vielleicht auch „blinden“ Liebe.

Oftmals hat ein (nachgewiesener) Seitensprung des Partners das Fass zum Überlaufen gebracht. Meist lohnt es sich angesichts gemeinsamer schöner Zeiten nicht sofort die Flinte ins Korn zu werfen, sondern die Motive zu hinterfragen und – soweit es der subjektive Toleranzpegel zulässt – nachsichtig zu interpretieren.

Die Entscheidung, ob es sich lohnt für eine Beziehung zu kämpfen, kann durch eine „Feindaufklärung“ erleichtert werden. Zumindest sollte man die Identität und die Lebensumstände des „fünften Rades am Wagen“ kennen, um Rückschlüsse auf die langfristigen Interessen des Partners ziehen zu können. Wie auch immer: Die Sicherung von gerichtsverwertbaren Beweisen ist für den Fall einer endgültigen Trennung vorsorglich dringend zu empfehlen; egal, ob Sie das Material letztlich benötigen oder nicht.

Nach wie vor kann ein Seitensprung Auswirkungen auf Unterhaltszahlungen haben. Er gilt als „relativer“ Scheidungsgrund; geprüft wird, ob er Grund für das Scheitern der Ehe ist. Ihn zu beweisen, ist unser Job. Vor auch noch so gut gemeinten eigenen Beobachtungen raten wir dringend ab. Sie fallen oft auf und erschweren oder verunmöglichen unsere Arbeit.

Eine taxative Auflistung von Scheidungsgründen sieht der Gesetzgeber nicht vor. Das Gesetz spricht vom Zerüttungsprinzip, das heißt es muss eine Eheverfehlung zur unheilbaren Zerüttung der Ehe geführt haben (§49 EheG).

Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen), §49 EheG

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.

Obschon es keinen Katalog über Scheidungsgründe gibt, so besteht allerdings ein Konsens darüber, welches Verhalten zu einer Zerüttung führen kann:

  • Ehebruch (Verletzung der ehelichen Treue durch außerehelichen Geschlechtsverkehr)
  • Verweigerung des Zutritts zur Ehewohnung (z.B. Austausch der Schließzylinder, eigenmächtige Wegnahme des Schlüssels …)
  • böswilliges Verlassen
  • eine bloße „Freundschaft“ die den objektiven Anschein einer ehewidrigen Beziehung erweckt
  • gegen den ausdrücklichen Willen des anderen Ehegatten geführte freundschaftliche (nicht sexuelle) Beziehungen zum anderen Geschlecht
  • Bordellbesuche
  • Beschimpfungen, gefährliche Drohnungen
  • Lügen und Heimlichkeiten
  • Unterhaltsverletzung gegenüber Gatten und Kindern
  • häufig durchzechte Nächte
  • sorgloses Eingehen von Schulden
  • uvm.

Ein Detektivbericht ist oftmals ein entscheidendes Beweismittel, welches – von einem guten Anwalt geschickt ausgespielt – für Überraschungen sorgen kann. Das Detektivhonorar für den, für die Beweisführung nötigen, Einsatz kann meist nicht nur vom untreuen Ehepartner, sondern in vielen Fällen auch von dessen Geliebter/Geliebten zurückgefordert werden.

Nicht immer geht es um Fremdgehen, Ehebruch & Co, was an zwei völlig konträren Beispielen verdeutlicht werden soll:


Harte Bandagen

Eine grün und blau geschlagene Frau ließ sich ambulant in einem Krankenhaus behandeln. Ihr Mann hätte sie schwer misshandelt. Eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung schien nur mehr reine Formsache zu sein. Plus schuldig geschieden zu werden, das Sorgerecht für das Kind, sein (geerbtes) Reihenhaus und seinen Job als Lehrer zu verlieren.
Es gelang der Nachweis, dass sich anstelle der Ehefrau deren (tatsächlich von ihrem Zuhälter regelmäßig misshandelte) Freundin verarzten ließ und sich mit der falschen E-Card „legitimierte“. Ein Freundschaftsdienst halt. Oder was zwei gebürtige Russinnen darunter verstehen.


Hochzeitsglocken

Mit den Nerven am Ende erschien ein schüchterner Akademiker, der sich in einem überfüllten Autobus in eine Frau „verschaut“ hatte. Sie anzusprechen hatte er sich vor allen Leuten nicht getraut, mit ihr auszusteigen verpasst. Seine Bemühungen, diese Scharte auszuwetzen, blieben erfolglos – unsere nicht. Glühende Schilderungen, welche Mühen der stille Verehrer in Kauf genommen hatte, bewirkten vorerst ungläubiges Staunen, dann ein Lächeln und letztlich das Einverständnis, ihre Telefonnummer weiter geben zu dürfen. Ein Jahr später haben sie geheiratet.


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