FAQ

Häufig gestellte Fragen

I. Welche Kosten kommen auf mich zu?

Eine konkrete Beantwortung dieser Frage ist ohne Kenntnis des jeweils fallspezifischen Zieles und der Rahmenbedingungen nicht möglich. Eine seriöse Kostenschätzung kann daher erst bei einem (kostenlosen und unverbindlichen) Beratungsgespräch erfolgen.

II. Kann ich Ihr Detektivhonorar zurückfordern?

Sie können das Honorar in vielen Fällen nach dem Verursacherprinzip vom Schädiger zurückfordern. Klassische Beispiele hierfür sind die Kosten für den Nachweis ehewidrigen Verhaltens und die Untreue von Arbeitnehmern.

III. Kann ich einen Auftrag anonym erteilen?

Nein, wir wollen wissen, mit wem wir es zu tun haben. Nur so können wir abschätzen, ob ein berechtigtes Interesse unseres (potenziellen) Klienten vorliegt. Wir unterliegen aber der Verschwiegenheitspflicht und geben unsere Klienten grundsätzlich nicht bekannt.

IV. Kann ich mich auf absolute Diskretion verlassen?

Selbstverständlich. Berufsdetektive unterliegen nicht nur einer gesetzlich auferlegter Verschwiegenheitspflicht, sondern wahren strikteste Vertraulichkeit schon aus purem Eigeninteresse: Unser guter Ruf ist schließlich unser größtes Kapital.

V. Wie rasch können Sie mit einem Detektiveinsatz beginnen?

In dringenden Fällen bemühen wir uns um prioritäre Bearbeitung innerhalb weniger Stunden, die übliche Vorlaufzeit beträgt einen Tag.

VI. Wann kann ich Sie erreichen?

Sie können uns jederzeit – auch an Sonn- und Feiertagen – telefonisch erreichen.

VII. Benötige ich einen Termin oder kann ich jederzeit in Ihrem Detektivbüro vorbeikommen?

Sie benötigen einen Termin, den können Sie telefonisch mit unserem Sekretariat vereinbaren.

VIII. Können Sie mir einen Anwalt empfehlen?

Ja, wir kooperieren mit Anwälten, welche auf unterschiedliche Rechtsgebiete spezialisiert sind.

IX. Ist das erste Beratungsgespräch kostenlos?

Ja, sofern es in einem unserer Detektivbüros stattfindet. Für Termine außerhalb behalten wir uns vor, eine Pauschale zu vereinbaren.

X. Beschäftigen Sie auch DetektivInnen?

Ja.

XI. Arbeiten Sie auch außerhalb von Wien?

Ja, unsere hauptberuflichen DetektiveInnen sind österreichweit im Einsatz. Situationsbedingt greifen wir auch auf die Unterstützung von qualifizierten Detektivkollegen vor Ort zurück.

XII. Führen Sie auch im Ausland Einsätze durch?

Ja, wir operieren in den meisten Staaten der Welt. Je nach Lage ziehen wir qualifizierte Kollegialbüros vor Ort hinzu.

XIII. Kann ich bei Beobachtungen dabei sein?

Nur in Ausnahmefällen – wenn z.B. nur so die Identifizierung einer Person sichergestellt werden kann.

XIV. Können Sie (Mobil)Telefone abhören?

Nein, wir hören grundsätzlich keine Telefone ab.

XV. Können Sie Mobiltelefone orten?

Nein.

XVI. Kann ich Ihren Bericht auch bei Gericht verwerten?

Selbstverständlich. Im Idealfall reicht der schriftliche Detektivbericht um Ihre Ansprüche ohne langwierigen, kostspieligen und nervenaufreibenden Prozess durchsetzen können. Sollten Sie oder Ihr Rechtsbeistand es jedoch als Nötig erachten uns als Zeugen zu laden, stehen selbstverständlich die eingesetzten Detektive zur Verfügung.

XVII. Machen Sie auch Fotos oder Videos?

Selbstverständlich. Allerdings hängt es davon ab, ob es situationsbedingt und vor allem unauffällig möglich ist.

XVIII. Können Sie Referenzen vorweisen?

„Jein“. Berufsdetektive unterliegen zwar der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, wir müssen uns aber auch nicht dahinter verstecken. Dieser scheinbare Widerspruch ist schnell erklärt: Wir haben im Wirtschaftsbereich Stammkunden, welche uns zum Teil seit Jahrzehnten die Treue halten und uns auch von sich aus weiter empfehlen. Wir können Ihnen bei einem persönlichen Gespräch die jeweiligen Entscheidungsträger nennen, mit denen Sie auch telefonisch Rücksprache halten können.

XIX. Gibt es in Österreich tatsächlich keinen „Privatdetektiv“?

Ja, die korrekte Bezeichnung lautet entweder „Berufsdetektiv“ (BD) oder – für einen Dienstnehmer – „Berufsdetektivassistent“ (BDA).

XX. Welche Tätigkeiten darf ein Berufsdetektiv generell durchführen?

Laut Gewerbeordnung § 129 (1) bedarf es für folgende Tätigkeitsfelder einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62):

  1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
  2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
  3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
  4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
  5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
  6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
  7. den Schutz von Personen,
  8. das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

JETZT ANRUFEN