Unlauterer Wettbewerb – UWG
„Erlaubt ist was gefällt“
Dieser Ausspruch aus Goethes Schauspiel Torquato Tasso wird von wenig zimperlichen Markteilnehmern nicht selten dazu umgemünzt, um sich ungeniert durch unredliche Geschäftspraktiken einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG 1984 insb. mit Novelle 2007) soll derartige Methoden verhindern und einen fairen Leistungswettbewerb sicherstellen. Angesichts der Vielschichtigkeit der möglichen Verstöße werden in der sog. „großen“ Generalklausel zunächst generell unlautere Geschäftspraktiken untersagt, welche insbesondere aus aggressiven oder irreführenden Praktiken bestehen können.
Diese Begriffe werden in den sog. „kleinen“ Generalklauseln näher umschrieben. Aus einer sog. „schwarzen Liste“ gehen konkrete Tatbestände hervor, welche jedenfalls als unlauter gelten.
Mitunter kann der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht nur zum Schadenersatz führen, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen.
Um Ansprüche auf Unterlassung (oftmals mit Urteilsveröffentlichung) sowie vielleicht sogar auf Schadenersatz durchsetzen zu können, sind naturgemäß hieb- und stichfeste Beweise für einen Verstoß erforderlich. Mit unserem 40- jährigen Fachwissen im Detektiv- und Sicherheitsgewerbe helfen Ihnen dabei.
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