OGH-Urteil:
Falsch angegebene Homeoffice-Zeiten rechtfertigen fristlose Entlassung!
In einer Ära, in der die Möglichkeit des Homeoffice in immer mehr Berufsfeldern Einzug findet und von den Beschäftigten zunehmend eingefordert wird, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nun eine wegweisende Entscheidung bezüglich der Arbeitszeiterfassung im Homeoffice getroffen.
In diesem konkreten Fall hat ein Arbeitnehmer im Zeiterfassungssystem seines Arbeitgebers irreführend angegeben, von 09:00 bis 17:15 Uhr in seinem Homeoffice tätig gewesen zu sein, obwohl er tatsächlich erst um 12:30 Uhr seine Arbeit aufgenommen hatte. Der OGH (9 Ob A 58/23d) hat entschieden, dass dies nicht lediglich eine formelle Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern einen schwerwiegenden Vertrauensbruch, der die sofortige Kündigung wegen mangelndem Vertrauen rechtfertigt.
Im Wesentlichen gilt, dass der Arbeitnehmer im Homeoffice eine einzigartige Vertrauensposition innehat, da weder eine genaue Überwachung der Arbeitszeit noch eine detaillierte Kontrolle der Tätigkeiten möglich ist. Der Arbeitgeber ist somit darauf angewiesen, den Berichten und Angaben des Arbeitnehmers zu vertrauen.
Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer an diesem Tag aufgrund fehlender Vereinbarung einer „Kernzeit“ ohnehin berechtigt gewesen wäre, bis zum Mittag privaten Verpflichtungen nachzugehen, ändert nichts daran, dass er durch seine unzutreffende Eintragung der Arbeitszeit im Zeiterfassungssystem an diesem Tag eine Arbeitsleistung vorgegaukelt hat, die er tatsächlich nicht erbracht hat.
Eine Absicht zur Schädigung ist nicht zwingend für den Kündigungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit erforderlich. Das Argument, dass durch die fehlerhafte Eintragung lediglich bereits erbrachte, aber nicht erfasste Überstunden nachträglich erfasst wurden und daher kein finanzieller Vorteil erzielt wurde, verändert nichts an der Schwere des Vertrauensbruchs.