Offene Forderungen
„Wo nichts ist, hat der Kaiser sein Recht verloren“
Ob diese sprichwörtliche Erkenntnis auf einen konkreten Fall zutrifft, hängt naturgemäß davon ab, ob der Schuldner tatsächlich nicht zahlen kann – oder nur nicht will. Ursachenforschung ist gefragt. Mit Methoden, wo die Suppe nicht mehr kostet als das Fleisch.
„Unbekannt verzogen“
Das Um und Auf ist, die (tatsächliche) Wohnanschrift des Schuldners zu kennen. Eine Adresse über die Meldebehörde zu ermitteln ist keine Kunst, der fintenreich verborgene Aufenthaltsort eines „U-Bootes“ mitunter schon.
Klassische Voraussetzung für einen Vollstreckungserfolg ist naturgemäß die Kenntnis eines offiziellen Dienstgebers, wenngleich jedoch nicht immer der Weisheit letzter Schluss; ebenso aufschlussreich ist zumindest ein allfällig inoffizieller Arbeitgeber beziehungsweise das tatsächlich erzielte Einkommen.
Exekutionstitel. Die immerhin 30-jährige Verjährungsfrist, welche durch (allenfalls) gesetzte Schritte zu einer Pfändung stets neu zu laufen beginnt, bedeutet auch bei (gegenwärtig) aussichtslos erscheinenden Vollstreckungen zumindest einen Hoffnungsschimmer. Denn immerhin sind in der langen Zeit die Chancen intakt, dass sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners zum Vorteil des Gläubigers ändern kann. Zu einer Goldgrube kann daher ein Stöbern in längst totgeglaubten Forderungen werden, wenn diese doch noch realisiert werden können.
Wir sind kompetente Ansprechpartner zur Durchsetzung von Gehalts- und Fahrnisexekutionen sowie Ausforschung/Pfändung sonstigen Vermögens.
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