Änderung im Strafgesetzbuch – §120a Unbefugte Bildaufnahme

Änderung im Strafgesetzbuch – §120a Unbefugte Bildaufnahme

Seit dem 01.01.2021 ist die unbefugte Bildaufnahme unter bestimmten Umständen strafbar.

Auszug aus dem Gesetzestext:

§ 120a. (1) Wer absichtlich eine Bildaufnahme der Genitalien, der Schamgegend, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperstellen bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person, die diese Bereiche gegen Anblick geschützt hat oder sich in einer Wohnstätte oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, ohne deren Einwilligung herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer eine Bildaufnahme nach Abs. 1 ohne Einwilligung der abgebildeten Person einem Dritten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296&FassungVom=2021-01-18&Artikel=&Paragraf=120a&Anlage=&Uebergangsrecht=

.

Top
JETZT ANRUFEN