Die neuen Standesregeln für Berufsdetektive

Die neuen Standesregeln für Berufsdetektive

Am 26.06.2019 wurden mit Beschluss gemäß § 19 Abs. 4 GO vom erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich die Standesregeln für den Fachverband der gewerblichen Dienstleister für das Sicherheitsgewerbe (eingeschränkt auf Berufsdetektive) genehmigt. Die Standesregeln treten mit 01.01.2020 in Kraft.

Link: Standesregeln der österreichischen Berufsdetektive

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Standesregeln finden auf die dem gemäß § 94 Z 62 GewO 1994 reglementierten Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), eingeschränkt auf Berufsdetektive, gemäß § 129 Abs. 1 GewO 1994 vorbehaltenen Tätigkeiten Anwendung.

Standesgemäßes Verhalten

§ 2. Die Gewerbetreibenden (Gewerbeinhaber einschließlich der Fortbetriebsberechtigten) bzw. gewerberechtliche Geschäftsführer haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuüben. Sie sind verpflichtet, auf strikte Einhaltung der die Ausübung ihres Gewerbes regelnden Rechtsvorschriften zu achten und jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.


§ 3.
Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern, ein Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen oder Angehörigen anderer Berufe, die durch die Gewerbeausübung berührt werden, und ein Verhalten gegenüber Personen, die weder Auftraggeber noch Berufsangehörige sind, auf die sich die Gewerbeausübung bezieht oder die von der Gewerbeausübung betroffen sind, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu
schädigen.


§ 4. Die Gewerbetreibenden (Gewerbeinhaber einschließlich der Fortbetriebsberechtigten) bzw. gewerberechtliche Geschäftsführer verhalten sich insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
1. Mitarbeiter beschäftigen, die
a) nicht Arbeitnehmer im Sinne der einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften sind, oder
b) nicht vor Beschäftigungsaufnahme entsprechend ihrer tatsächlichen Verwendung und entsprechend ihres tatsächlichen Beschäftigungsausmaßes bei der zuständigen Gebietskrankenkasse als Arbeitnehmer zur Pflichtversicherung gemeldet sind, oder
c) nicht als Angestellte gemäß den Bestimmungen des Angestelltengesetzes bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet sind und diese für Tätigkeiten verwenden, die den Berufsdetektiven gemäß § 129 Abs. 1 GewO 1994 vorbehalten sind, oder
d) nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit oder für die jeweils ausgeübte Tätigkeit erforderliche Eignung verfügen, wobei die erforderliche Eignung jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Mitarbeiter einen vom Fachverband der gewerblichen Dienstleister für diese Tätigkeiten registrierten Lehrgang erfolgreich absolviert haben, oder
e) in einem aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, insbesondere im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollverwaltung oder des Bundesheeres stehen, ohne dass diese die erforderliche Genehmigung für diese Nebentätigkeit nachgewiesen haben, oder
f) Schusswaffen im Auftrag des Arbeitgebers unter Nichteinhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen führen, oder
2. ihre Dienstleistungen anbieten oder erbringen, obwohl sie das Gewerbe ruhend gemeldet haben, oder
3. Leistungen ohne Entgelt oder, nach Abzug der auftragsbezogenen sonstigen Kosten, zu einem Preis anbieten oder erbringen, der eine Entlohnung nach dem zugrundeliegenden Kollektivvertrag bei Anrechnung der ordnungsgemäßen Lohnnebenkosten nicht ermöglicht, es sei denn dies geschieht zu karitativen Zwecken, oder
4. Dienstleistungen anbieten oder Aufträge annehmen, die aufgrund ihrer rechtlichen Unmöglichkeit nicht erbracht werden können, oder
5. Angebote oder auftragsgegenständliche Inhalte so formulieren, dass die Auftraggeber sich kein inhaltlich vollständiges und umfassendes Bild von den zu erwartenden Leistungen sowie den dabei anfallenden Kosten machen können, oder die darauf abzielen, den Auftraggeber über den tatsächlichen Preis der Leistung zu täuschen, oder
6. sich bei der Durchführung der Tätigkeit solcher technischer Einrichtungen oder Hilfsmittel bedienen, die zur Erreichung des Auftragszieles aus fachlicher Sicht offensichtlich ungeeignet sind, oder
7. ohne Zustimmung des Auftraggebers ihre angebotene Dienstleistung ganz oder teilweise durch andere erbringen lassen oder
8. Subunternehmer für Tätigkeiten verwenden, die den Berufsdetektiven gemäß § 129 Abs. 1 GewO 1994 vorbehalten sind, obwohl sie bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnten, dass dieser Subunternehmer zur Ausübung dieser Tätigkeit nicht befugt ist oder
9. gegen ihre Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 130 Abs. 5 GewO verstoßen oder
10. Videoüberwachung verdeckt einsetzen, ohne dass es sich bei dieser Maßnahme um das gelindeste zur Verfügung stehende Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels handelt und ohne dass das berechtigte Interesse des Auftraggebers jenes der betroffenen Person, unter Achtung der Betroffenenrechte, überwiegt.


§ 5. Berufsdetektive verhalten sich darüber hinaus dann standeswidrig, wenn sie
1. gegen geltende, datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen oder
2. die Wahrung der überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten gegenüber den berechtigten Interessen der Betroffenen nicht vor ihrem Tätigwerden entsprechend prüfen oder
3. sich zivilrechtliche Forderungen des Auftraggebers gegenüber Dritten abtreten lassen oder solche Forderungen einziehen bzw. eintreiben oder
4. im Rahmen der Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen oder der Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern Erfolgsprämien beziehen oder solche Prämien an ihre Arbeitnehmer als Bestandteil ihres Gehalts ausbezahlen oder
5. einen Auftrag entgegennehmen, obwohl sich dadurch ein Interessenskonflikt ergibt, wobei ein Interessenskonflikt insbesondere dann besteht, wenn sie für die Gegenpartei in den letzten fünf Jahren oder, auch vor diesem Zeitraum, in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache tätig waren, sowie dann, wenn sie ohne deren Zustimmung für zwei Auftraggeber in der gleichen Angelegenheit tätig werden oder
6. als Subunternehmer eines Berufsdetektivs ohne dessen Zustimmung mit dem Auftraggeber in Verbindung treten.
7. das in § 22 Abs 3 Gewerbeordnung geregelte Gütesiegel „staatlich geprüfter Berufsdetektiv“ bzw. „staatlich geprüfte Berufsdetektivin“ verwenden, ohne die Befähigungsprüfung für Berufsdetektive erfolgreich abgelegt zu haben.


§ 6. Berufsdetektive haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Arbeitnehmer über die Bestimmungen dieser Standesregeln nachweislich in Kenntnis gesetzt und zumutbare Maßnahmen zu deren Einhaltung bei der Berufsausübung ergriffen werden.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Standesregeln treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.

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