Szenen trotz der Ehe

Szenen trotz der Ehe

E.BOBI, M-ENIGL, M.HUBER, R.TREICHLER – Printausgabe vom 09.03.1998 – Profil |


Justiz. Eheverfehlung, aber kein Scheidungsgrund: Der Seitensprung wird zum Reizthema im Streit um das neue Eherecht.

Montag vorvergangener Woche in einem 50-Häuser-Dorf nahe Klagenfurt, kurz vor 11.00 Uhr. Während sich die Mehrzahl der Dorfbewohner, dem herkömmlichen Tagesrhythmus entsprechend, schon auf das Mittagessen freut, sind Maria K., 26, und Walter G., 31, unfähig, auch nur einen Gedanken ans Essen zu verschwenden: Schon zum zweiten Mal an diesem Morgen (das erste Mal gegen 9.30 Uhr) winden sie sich im Schlafzimmer des Einfamilienhauses im Sex-Spiel.

Beide sind verheiratet, aber nicht miteinander.

Das Liebespaar ahnt nicht, daß ein Auge auf sie gerichtet ist: eine chipgroße Videokamera, seit Tagen praktisch unsichtbar über dem Kastenverbau eingebaut, funkt ununterbrochen Live-Bilder zu einem im Nebenraum versteckten Videorecorder, der auf bis zu tausend Stunden Aufnahme programmierbar ist. Ohne Ton, denn Abhören ist illegal.

Maria K. hatte in der Ehe mit ihrem Gatten Helmut schon immer die Hosen an. Er, nicht gerade der Typ des Latin Lovers, schuftete seit seiner Jugend ununterbrochen und baute mit eigenen Händen ein für die dörflichen Verhältnisse ansehnliches Haus. Sie, aufgeweckt, selbstsicher und mehr vom Leben wollend, hatte schon vor einiger Zeit die Scheidung eingereicht. Daß Marias Lover Walter, ebenfalls aus dem Dorf, seit längerer Zeit fast täglich, wenn er von der Nachtschicht aus Klagenfurt kam, bei Maria einkehrte, während Gatte Helmut schon wieder schuftete, das wußte längst das ganze Dorf. Seit einiger Zeit wußte es sogar Gatte Helmut. Und schlief auf der Couch.

Doch jetzt ging es auch um Geld. Maria wollte also die Scheidung, sie wollte mit den beiden Kindern im Haus bleiben, der Mann sollte mit 800.000 Schilling für sein Haus-Lebenswerk abgefunden werden und ausziehen.

Doch Helmut bäumte sich erstmals in seinem Leben auf und tat etwas, was ihm seine Frau sicherlich nie zugetraut hätte: Er engagierte den Wiener Privatdetektiv Walter Pöchhacker, der gerichtstaugliche Beweise für die Seitensprünge seiner Frau liefern sollte. Für rund 70.000 Schilling landete der Detektiv einen seltenen Volltreffer ( siehe Fotoserie). Pöchhacker: „Wir machen das wirklich nur in Ausnahmefällen und unter penibelster Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen.“

Das Scheidungsverfahren zwischen Maria und Helmut K. läuft zwar noch, doch steuert man auf eine einvernehmliche Lösung zu: Der Mann zieht aus, doch nicht mit 800.000, sondern mit zwei Millionen Schilling. Er hätte auch mehr herausholen können. Denn der erwiesene Ehebruch, also die schuldhafte Vollziehung des Beischlafes (Vereinigung der Geschlechtsteile mit einer Person anderen Geschlechts, die nicht der Ehegatte ist, bei aufrechter Ehe)“, gilt noch immer als absoluter Scheidungsgrund. Doch nicht mehr lange.

Denn eine Expertengruppe unter Justizminister Nikolaus Michalek hat in zweijähriger Arbeit eine Novelle des Eherechtes ausgearbeitet, in der auch erstmals vorgeschlagen wird, daß Unterhaltszahlungen in Härtefällen auch an den Schuldigen an einer Scheidung ausbezahlt werden. Und daß ein Seitensprung kein absoluter Scheidungsgrund mehr ist, sondern nur noch als „schwere Verfehlung“ eingestuft wird. Der Seitensprung sollte nicht nur als Ursprung einer Ehezerrüttung verstanden werden, sondern auch als mögliche Folge.

Obwohl im Vorjahr bei insgesamt 18.000 Scheidungen in nur 67 Fällen der Ehebruch als Hauptgrund genannt wurde, sorgt gerade die geplante „Liberalisierung“ der Seitensprungparagraphen für öffentlichen Streit, der auch schnell auf ideologischer Ebene ausgetragen wurde.


ÖVP legt sich quer. Vergangenen Mittwoch , punkt 10.30 Uhr, hatte ÖVP-Justizsprecherin Maria Fekter Grund zur Freude. Ihre Partei hatte zur Pressekonferenz geladen, der Saal in der Parteizentrale war endlich wieder einmal voll, und Fekter konnte sich nach Herzenslust aufregen.

Das klang dann so: „Ein Seitensprung darf nicht bagatellisiert werden“, weil „eine christliche Partei wie die ÖVP kann nicht zulassen, daß das Sakrament der Ehe geschwächt wird“. Denn sonst, so Fekter, denken sich die Österreicher: „Zwei, drei Seitensprünge sind schon drin, wenn ich meine Frau oder meinen Mann gut behandle.“

Innerhalb der Volkspartei hat sich die konservative Frontfrau von Klubobmann Andreas Khol jedenfalls damit durchgesetzt und der Parteilinie ihren Stempel aufgedrückt. Denn auch Familienminister Martin Bartenstein, dessen Ministerium zuvor noch eifrig am neuen Scheidungsrecht mitgebastelt hatte, möchte nun von den neuen Vorschlägen nichts mehr wissen. Bartenstein: „Für mich als Familienminister ist es der falsche Ansatz, daß Scheidung in Zukunft leichter möglich sein soll. Eine christliche Partei, die die Ehe stärken will, sollte den Ehebruch nicht verniedlichen.“

Die SPÖ wiederum möchte das Scheidungspaket rasch durchziehen. Justizexperte Hannes Jarolim: Man soll da keinen Kniefall vor dem Populismus der Volkspartei machen und zwei Jahre Arbeit zurückwerfen, nur weil es der Abgeordneten Fekter nicht paßt.

Auch im Justizministerium will man das neue Scheidungsrecht rasch verwirklicht haben. Schon in den kommenden Tagen werden die sogenannten Erläuterungen verfaßt, dann geht das neue Gesetz in die Begutachtung aller Parteien und der Sozialpartner. Die Eile im Justizressort ist für die Familienpartei der nächste Anlaß für Empörung.


Anspruch – mit Schuld? Dabei geht es den Eherechts-Reformern bei weitem nicht nur um den Seitensprung. Ihr eigentliches Ziel ist ein anderes: Ein Anspruch auf angemessenen Unterhalt soll in Zukunft unabhängig davon bestehen, wen die Schuld an der Scheidung trifft. Auch eine Frau, die von sich aus ihren Mann verläßt, soll das Recht haben, von ihm nötigenfalls weiter unterstützt zu werden. Zumindest solange, bis sie selbst wieder in der Lage ist, für sich zu sorgen.

Hauptsächlich männliche Anwälte malen weitreichende negative Auswirkungen an die Wand. Verteidiger Eduard Wegrostek prophezeit gar einen massiven Rückgang der Eheschließungen: „Keiner, der auf sein Geld schaut, wird noch heiraten wollen.“ In einer Stellungnahme der Wiener Rechtsanwaltskammer hieß es, „der schuldige Ehepartner würde für seine mangelnde Vertragstreue geradezu noch belohnt“. Die Ehe werde zu einem „unkalkulierbaren Risiko für den einkommensstärkeren Ehegatten“, wetterte der Familienvater Thomas Neuber in einem Gastkommentar der „Presse“.

Auch der Scheidungsanwalt Raimund Hora sieht die Zukunft der österreichischen Ehemänner düster. Das Eherecht werde von der Reform zertrümmert, zumal auch die Ehewohnung nach der Scheidung aufgeteilt werden soll, egal, ob sie einer der Partner in die Ehe mitgebracht hat. Hora: „Dann hätte auch die schuldig geschiedene Ehefrau ein Anrecht auf seine Villa, nur weil sie ein Kind hat und behauptet, nicht zu wissen, wo sie hin soll.“

Andrea Wukovits ist ebenfalls Anwältin und widerspricht: „Wohin soll die Frau denn wirklich?“ In der Realität gehe es ohnehin selten um eine Villa, zumeist stehe die Existenz der Frau auf dem Spiel.

Zum Beispiel die von Marianne Heitzinger, eine von Wukovits‘ Klientinnen. Die 48jährige Wienerin muß seit ihrer Scheidung im Vorjahr ohne Unterhalt auskommen. Das Gericht hatte in erster Instanz beiden die Schuld an der Zerrüttung der Ehe gegeben. Nach derzeitigem Recht hat sie daher keinen Anspruch auf Unterhalt. Heitzinger bekommt jetzt monatlich 6000 Schilling an Arbeitslosenunterstützung. Auf Wunsch ihres Mannes hatte sie während der Ehe nur einen Teilzeitjob ausgeübt, sagt sie. Das Einkommen ihres Ex-Gatten betrage rund 30.000 Schilling netto.

Die 48jährige versteht das Urteil der Richterin nicht. Ihr Mann sei schon 13 Jahre vor der Scheidung aus dem gemeinsamen Schlafzimmer ausgezogen und habe sich kaum noch um sie und ihre Tochter gekümmert. In den letzten Jahren gab es zwischen ihnen so gut wie kein Gespräch mehr. Die Richterin warf der Frau dennoch vor, zuwenig auf ihren Mann zugegangen zu sein. Ihre Anwältin Andrea Wukovits hält die Frage nach dem Verschulden für nicht relevant: „Der Mann hat in der Ehe seine Wirtschaftskraft erhalten, die Frau hat ihre Berufstätigkeit eingeschränkt. Das muß ausgeglichen werden.“ Wukovits argumentiert, daß Hausarbeit, Karenz und Kindererziehung Karrierebrüche verursachen, die nie wieder aufzuholen seien.


Anwälte heizen auf. Aus dem Scheidungsstreit zweier Eheleute geht meist ein Dritter als großer Sieger hervor: der Anwalt. Da sich die Honorare nach dem Streitwert richten, kann die Gage des Rechtsvertreters oft fürstlich ausfallen. Eduard Wegrostek: „Manchmal verdiene ich an einem Fall Millionen.“
Doch das ist nicht der Hauptvorwurf gegen Anwälte. Der Wiener Psychotherapeut Walter Hoffmann sagt, daß es meist die Anwälte sind, die den Scheidungsstreit erst so richtig hochschaukeln: „Bei Crash­Scheidungen sind beide Teile emotionell ohnehin so aufgeladen , daß sie selten zu vernünftigem Handeln in der Lage sind. Man sollte sie so weit beruhigen, daß die Partner wieder miteinander reden können. Statt dessen kommen dann aber die berüchtigten Scheidungsanwälte und sagen: ‚Was, der hat eine Freundin? Den tunken wir ein.‘ Und der gegnerische Anwalt beginnt, beim betrogenen Partner sonstige Eheverfehlungen zu suchen.“

Mit welcher Verbissenheit solche Prozesse auf die Spitze getrieben werden, läßt eine der jüngsten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Sachen Ehebruch erahnen: Ein Rechtsanwalt und Vater von drei Kindern war nach neun Ehejahren zu einer Konzipientin gezogen. Kurz darauf schied er auch aus der Anwaltskanzlei des Schwiegervaters aus. Zwei Jahre später ging seine Frau ein neues Verhältnis ein, worauf ihr Mann sie wegen ihres Ehebruchs auf Scheidung aus ihrem Verschulden klagte. Die Frau wandte dagegen ein, daß das „alleinige Zerrüttungsverschulden“ bei ihrem früheren Partner liege. Erste und zweite Instanz schlossen sich dieser Meinung an und wiesen die Scheidungsklage ab. Der Oberste Gerichtshof hob dieses Urteil schließlich auf und verteilte die Schuld auf beide Partner. Peinlich genau rechneten die Höchstrichter auf, wann zwischen wem „sexuelle Beziehungen mit Durchführung des Geschlechtsverkehrs“ gepflegt worden waren; dann stellten sie fest, „daß Ehebruch niemals eine zulässige Reaktionshandlung darstellen kann“. Der Mann hatte von seiner Frau die Detektivkosten eingefordert, die er ausgelegt hatte, um ihr den Ehebruch nachzuweisen. Das ging den Höchstrichtern doch zu weit – sie lehnten ab.


Seitensprung als Therapie. Für Psychoanalytiker Hoffmann ist der Seitensprung in intakten Beziehungen kein Grund zur Trennung: „Oft passiert es einfach in diesem berühmten siebenten Jahr, wenn das Prickeln, die Geilheit nicht mehr da sind. Der Seitensprung wirkt wie eine Droge. Nach dem Rausch merkt man, daß auch sie das ständige High-Gefühl des Honeymoon nicht bringen kann. Dann kehrt man zurück.“

Die verbreitete Meinung, daß Ehebruch schuldhaft sei, sieht er in der narzistischen Kränkung des Betroffenen begründet. Hoffmann: „Wir wachsen alle mit dem Wunsch auf, das Lieblingskind zu sein. Also wollen wir später auch das lieb Kind des Partners sein und sind tief gekränkt, wenn er auch nur kurz jemanden anderen dazu auserwählt. Dieser Besitzanspruch entsteht in jedem von uns so früh, daß es nur wenige schaffen, reif damit umzugehen.“

Die gängige Abhandlung von Seitensprung und Schuld an der Zerrüttung von Ehen vor Gericht wirkt sich auch auf einvernehmliche Trennungen aus. Wer sich die hohen Anwaltskosten nicht leisten kann oder sich außerstande sieht, Ehebruch und schwere Eheverfehlungen nachzuweisen, stimmt oft vorschnell einer einvernehmlichen Lösung samt schlechter Unterhaltsvereinbarung zu.

Rechtssoziologin Christa Pelikan fordert daher, die Verschuldensfrage überhaupt zu streichen: „Verlangt der Volkeswille, verlangt der Männerwille oder der Frauenwille nach dem Ausspruch des Verschuldens bei der Scheidung?“ Die Erfahrung mit dem außergerichtlichen Tatausgleich habe gezeigt. daß das oft zitierte Bedürfnis nach Feststellen von Schuld und Strafe verschwindend gering ist.


Ein gutes Druckmittel.Die Schweiz ist erst vor kurzem davon abgegangen, Unterhaltszahlungen nach der Scheidung – quasi als Strafe für Eheverfehlungen – an ein Verschulden zu binden. Unterhalt kann nur dann „ausnahmsweise versagt oder verkürzt werden, wenn ein Unterhaltsempfänger seine Pflicht zum Familieneinkommen beizutragen, grob verletzt hat; wenn die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt wurde oder wenn er/sie eine schwere Straftat gegen den begangen hat, der Unterhalt zahlt.

Deutschland hat ähnliche Regelungen. Unterhalt kann allerdings dann versagt oder gekürzt werden, wenn der, der ihn einfordert, gegen den Unterhaltszahler ein „offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten“ setzt.

Wie auch immer: Detektiv Pöchhacker fürchtet durch kommende Gesetzesnovellen jedenfalls keine Gefahr für sein Geschäft: „Der Nachweis eines Seitensprunges wird auch in Zukunft eine Rolle spielen. Und sei es nur als Druckmittel“

Ehegesetz: „Zur Treue verpflichtet“

Die ehelichen Pflichten laut Allgemeinem Bürgerlichem Gesetzbuch:

§ 90. Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zu Beistand verpflichtet.

Die weitere Verpflichtung, daß „Im Erwerb des anderen ein Ehegatte mitzuwirken (hat), soweit ihm dies zumutbar und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist“, soll laut Diskussionsentwurf des Justizministeriums fallen.

Das geltende Ehegesetz wurde im Juli 1938, nach dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich, eingeführt. Die jetzt am heftigsten umstrittenen Änderungen betreffen Ehebruch und Unterhalt.

Ehebruch: § 47. (1) Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn der andere die Ehe gebrochen hat.

(2) Er hat kein Recht auf Scheidung, wenn er dem Ehebruch zugestimmt oder ihn durch sein Verhalten absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat. – Der Ehebruchs-Paragraph soll ersatzlos aufgehoben werden.


Zum Unterhalt soll folgende Neuerung kommen:

§ 68 a. Unabhängig vom Verschulden an der Scheidung hat ein Ehegatte dem anderen den zur Deckung von dessen Bedürfnissen angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit diesem Ehegatten aufgrund der Gestaltung der früheren ehelichen Lebensgemeinschaft oder der Pflege und Erziehung aus der Ehe stammender Kinder nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten, und die Gewährung des Unterhalts, besonders auch im Hinblick auf die Gründe der Scheidung, nicht unbillig erscheint. Die Unterhaltspflicht kann zeitlich beschränkt werden.

Daten & Fakten: Ein Drittel geht fremd

Etwa 3,5 Millionen Österreicher sind verheiratet. Mehreren seriösen Umfragen zufolge hat knapp ein Drittel aller Österreicher bereits „Ehebruch“ begangen – bei den Frauen 29 Prozent. bei den Männern beträgt die Fremdgehrate immerhin sogar 33 Prozent. Bei Scheidungen spielt Ehebruch als direkter Scheidungsgrund weniger eine Rolle, nahm in den vergangenen Jahren aber zu.

Im Jahr 1996 wurden 42.300 Ehen geschlossen und 18.000 Ehen geschieden. Knapp 16.000 Trennungen erfolgten einvernehmlich.

Bei strittigen Scheidungen kamen folgende Trennungsgründe zum Tragen:

Tiefe Zerrüttung: 1200 Fälle
Scheidung nach dreijähriger Trennung: 800 Fälle
Ehebruch: 67 Fälle
Scheidung wegen ekelerregender, ansteckender oder Geisteskrankheit: 32 Fälle
Verweigerung der Fortpflanzung: 8 Fälle

Im Jahr 1922 wurden 62 Ehen wegen Ehebruchs geschieden.

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